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UmgrStG § 22 Abs 4: GrESt: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung. GrEStG 1987; Bemessungsgrundlage: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 247 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 22 Abs 4 UmgrStG

1. Diese Bestimmung gilt als lex specialis bei allen Einbringungsvorgängen nach § 12 UmgrStG und unterscheidet nicht zwischen Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung.

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