BAO § 207 Abs 2, § 209 Abs 3, § 224, § 238 Abs 1: Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO unterbrechen die Verjährung des in § 238 Abs 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt.
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 148 Heft 6 v. 15.3.1998
Auch Bescheide betreffend die Festsetzung der Abgaben stellen Unterbrechungshandlungen dar