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EStG 1988 § 33 Abs 4, § 106 idF AbgÄG 1989: Bei Erlassung einer über die Einkommensteuer 1991 absprechenden Berufungsentscheidung ist die Bestimmung des § 106 EStG 1988 in seiner Stammfassung anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 137 Heft 6 v. 15.3.1998

§ 33 Abs 4 EStG 1988

§ 106 idF AbgÄG 1989 EStG 1988

1. Für die Erlassung von Abgabenbescheiden ist jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt.

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