Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein „herrenloser“ Nachlaß vorliegt. In einem solchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG 1988
§ 1 Abs 1 EStG 1988
Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein „herrenloser“ Nachlaß vorliegt. In einem solchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG 1988
§ 1 Abs 1 EStG 1988