wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972
wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972