Für die Zurechnung von Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft muß sohin die Beteiligung nach Art einer Mitunternehmerschaft sein. Die wesentlichen Elemente des Mitunternehmers iSd § 23 Z 2 EStG sind das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos