§ 21 KVG
Zum vereinbarten Preis zählen neben dem jeweiligen Abtretungspreis auch solche ziffernmäßig bestimmten Leistungen, deren Erbringung notwendig ist, um den abgetretenen Geschäftsanteil zu erlangen.
§ 299 BAO
§ 21 KVG
Zum vereinbarten Preis zählen neben dem jeweiligen Abtretungspreis auch solche ziffernmäßig bestimmten Leistungen, deren Erbringung notwendig ist, um den abgetretenen Geschäftsanteil zu erlangen.
§ 299 BAO