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EStG 1988 §§ 4, 5, 9: Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 872 Heft 24 v. 15.12.1998

Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, sind nicht zu berücksichtigen

§ 4 EStG 1988

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