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BewG §§ 5, 15: Auflösend bedingter Erwerb: Auf unbestimmte Zeit vereinbartes Darlehen ist nicht auflösend bedingt. Zinsenbegünstigung ist auflösend bedingt, wenn sich der Darlehensgeber die einseitige Konditionenänderung vorbehalten hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 834 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 5 BewG

1. Behält sich der Darlehensgeber die einseitige Abänderung der Zinsenkonditionen vor, so ist die Zinsenbegünstigung unter einer auflösenden Bedingung iSd § 5 BewG vereinbart.

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