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GGG § 18 Abs 2 Z 1: Gerichtlicher Vergleich, Bemessungsgrundlage GGG § 18 Abs 2 Z 2: Gerichtlicher Räumungsvergleich, Ergänzungsgebühr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 826 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

Die Ergänzungsgebühr richtet sich im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird.

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