§ 18 Abs 1 und 2 GGG
Die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr hat immer nur in jenem Verfahren zu erfolgen, in dem einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs 2 GGG eingetreten ist.
§ 18 Abs 1 und 2 GGG
Die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr hat immer nur in jenem Verfahren zu erfolgen, in dem einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs 2 GGG eingetreten ist.