§ 4 Abs 2 FinStrG
Die Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG betrifft nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften, greift jedoch nicht Platz, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Eine Änderung außerstrafrechtlicher Normen bringt demnach den einmal entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen.