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BAO § 281; SteuerreformG 1993 Art VII Z 1: Der Partei ist kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung nach § 281 BAO eingeräumt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 750 Heft 21 v. 1.11.1998

Aus einer allfällig zu niedrigen Festsetzung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrages für die Jahre 1991 bis 1993 erwächst kein steuerlicher Nachteil

§ 281 BAO

Art VII Z 1 SteuerreformG 1993

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