Aus einer allfällig zu niedrigen Festsetzung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrages für die Jahre 1991 bis 1993 erwächst kein steuerlicher Nachteil
§ 281 BAO
Art VII Z 1 SteuerreformG 1993
Aus einer allfällig zu niedrigen Festsetzung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrages für die Jahre 1991 bis 1993 erwächst kein steuerlicher Nachteil
§ 281 BAO
Art VII Z 1 SteuerreformG 1993