§ 167 Abs 2 BAO
§ 284 BAO
1. Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig beantragt worden ist.
§ 167 Abs 2 BAO
§ 284 BAO
1. Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig beantragt worden ist.