§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
1. Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des StPfl angesehen werden muss, stellt keine Reise dar. Aufgrund längeren Aufenthaltes des StPfl wird ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit.
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
1. Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des StPfl angesehen werden muss, stellt keine Reise dar. Aufgrund längeren Aufenthaltes des StPfl wird ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit.