§ 231 Abs 1 und 2 BAO
Die Aussetzung gem § 231 Abs 1 BAO stellt eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar; ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der Aussetzung nach § 231 Abs 2 BAO, dass auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist.