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BewG § 65 Abs 3; BAO § 252: Ein Antrag gem § 65 Abs 3 BewG kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung, somit vor Rechtskraft des Feststellungsbescheides, in welchem erstmals die Verhältnisse im Abschlußzeitpunkt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 19 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

oder im Feststellungszeitpunkt, welchem ein Antrag gem § 65 Abs 3 BewG zugrunde liegt, wieder zurückgezogen werden

§ 65 Abs 3 BewG

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