§ 1a Wr ParkometerG idF LGBl 1987/24
ebenso:
Ein Auskunftsbegehren kann in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden.
§ 1a Wr ParkometerG idF LGBl 1987/24
ebenso:
Ein Auskunftsbegehren kann in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden.