§ 11 FinStrG
§ 158 FinStrG
Zur Vermeidung von Verzögerungen des Verfahrens braucht dieFinStrBeh zweiter Instanz Beweise, die schon von der FinStrBeh erster Instanz aufgenommen wurden, nicht zu wiederholen. Grundsätzlich wird dies nur dann der Fall sein, wenn die FinStrBeh zweiter Instanz auch die Beweiswürdigung der ersten Instanz übernimmt. Es ist aber auch nicht unzulässig, ohne Beweiswiederholung die Beweiswürdigung der FinStrBeh erster Instanz zu ergänzen.