§ 90 Abs 1 BAO
§ 17 Abs 1 AVG
Behauptet ein AbgPfl, in Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften iSd § 1 AHG geschädigt zu sein, und begehrt er zwecks Informationsaufnahme in Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Akteneinsicht, so kann der von ihm verfolgte Zweck noch unter dem Begriff „Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen“ subsumiert werden; es ist ihm daher Akteneinsicht zu gewähren.