§ 99 Abs 1 iVm § 108 FinStrG
§ 176 Abs 1 BAO
Die Bestimmung des § 176 Abs 1 BAO, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist im Rahmen des FinStrG analog anzuwenden. Da Auskunftspersonen im FinStrVerfahren hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinStrG), steht auch diesen (hier: einem um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen) ein Ersatz der notwendigen Barauslagen zu.