§ 15 Abs 1 Z 7 ErbStG
VwGH 25.09.1997, 96/16/0281
1. Es ist ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Für eine solche Anwendung der Grundsätze der dinglichenSurrogation ist aber nur insoweit Raum, als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dasSurrogat als derselbe Vermögensgegenstand betrachtet werden kann wie der zugewendete Gegenstand. Überdies erforderlich ist, dass diese Identität desSurrogats mit dem zugewendeten Gegenstand einwandfrei und sicher nachgewiesen werden kann.