zumindest bestimmbar festlegt und sie nicht von einem Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und AN abhängig mach
§ 67 Abs 7 EStG 1972
zumindest bestimmbar festlegt und sie nicht von einem Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und AN abhängig mach
§ 67 Abs 7 EStG 1972