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BAO ¤ 20: Ermessen: Kein Ermessensspielraum, wenn nur ein zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 576 Heft 16 v. 15.8.1998

§ 21 Z 2 KVG

§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629 GebG

In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der BUSt sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt.

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