§ 21 Z 2 KVG
§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629 GebG
In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der BUSt sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt.