§ 6 Abs 1 lit a OÖ ParkgebührenG
§ 21 Abs 1 V StG
Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, sodass nicht unbedeutende Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG beim Abstellen eines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein vorliegen.