EstG 1988 § 30 Abs 1 Z 1 lit a: Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte maßgeblich
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 484 Heft 14 v. 15.7.1998