§ 26 Z 4 EStG 1988
Der Bestimmung des § 26 Z4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, in denen sich der AN an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält.