§ 4 Abs 1 EStG 1972 (1988)
1. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden.
§ 4 Abs 1 EStG 1972 (1988)
1. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden.