BAO § 183: Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen. Keine Verpflichtung zur Beweisaufnahme, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 451 Heft 13 v. 1.7.1998
§ 183 BAO
1. Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen.