§ 4 Abs 4 EStG 1972
§ 7 EStG 1972
1. Der Firmenwert kann ein abnutzbares oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen. Entscheidend für die Abnutzbarkeit ist, dass der Firmenwert auf die persönliche unternehmerische Fähigkeit und Leistung des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist.