TP 10 1 lit a Z 3 und lit c GGG
1. Eine dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende innerstaatliche Norm wird vom Gemeinschaftsrecht verdrängt.
Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweist oder die sich nicht nach der Höhe der Kosten des Vorganges, für den sie eine Gegenleistung darstellt, richtet, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten des mit dem Vorgang betrauten Dienstes, ist vom Verbot des Art 10 der RL umfasst.