§ 1 Z 5 lit c GEG
§ 2 Abs 1 und 2 GEG
Die AbgBeh ist bei der Auferlegung der Kostenersatzpflicht an eine rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden. Wurde dem AbgPfl als unterlegener, zweitbeklP die Hälfte der Gesamtkosten der klP auferlegt, während der Kl laut Kostenentscheidung des Urteils gegenüber der erstbeklP voll kostenpflichtig war (und dem Erstbekl daher die Hälfte der Gesamtkosten der beklP zu ersetzen hatte), so kann aufgrund dieser Kostenentscheidung dem AbgPfl nur die Hälfte der durch die Zeugengebühr verursachten Kosten auferlegt werden, weil die Vernehmung des Zeugen auch im Rechtsstreit des Kl gegenüber dem Erstbekl erfolgte.