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EStG 1972 § 9 Abs 3; EStG 1988 § 9 Abs 2: Bei einer Betriebsaufgabe ist die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage dem laufenden Gewinn zuzurechnen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 341 Heft 11 v. 1.6.1998

kein Ansatz eines Zuschlages, wenn durch die Betriebsaufgabe ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht, das den Verwendungszeitraum verkürzt

§ 9 Abs 3 EStG 1972

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