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GSpG § 53 Abs 3: Auch dem Veranstalter und Inhaber kommt Parteistellung im Verfahren nach § 53 Abs 3 GSpG zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 313 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 53 Abs 3 GSpG

1. Das Berufungsrecht des Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann dann nicht verneint werden, wenn der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist.

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