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GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte: keine Arbeiterwohnstätte bei einer Nutzfläche von weniger als 41 m2

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 309 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955

Bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 kann auf keinen Fall von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein.

VwGH 22.05.1997, 95/16/0167

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