§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955
Bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 kann auf keinen Fall von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein.
VwGH 22.05.1997, 95/16/0167
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955
Bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 kann auf keinen Fall von einer Arbeiterwohnstätte die Rede sein.
VwGH 22.05.1997, 95/16/0167