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ÖStZB - Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung
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BAO §§ 213, 215, 239: Ein rückzahlbares Guthaben entsteht dann, wenn die Summe der von den AbgBeh tatsächlich durchgeführten Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt
Erkenntnisse des VwGH
ÖStZB 1998, 309
Heft 10 v. 15.5.1998
§ 213 BAO
§ 215 BAO
§ 239 BAO
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