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BAO §§ 213, 215, 239: Ein rückzahlbares Guthaben entsteht dann, wenn die Summe der von den AbgBeh tatsächlich durchgeführten Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 309 Heft 10 v. 15.5.1998

§ 213 BAO

§ 215 BAO

§ 239 BAO

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