EStG 1988 § 4 Abs 5: Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Musikgruppe, die über keinen Proberaum verfügt, sind die Wohnorte der Mitglieder, an denen die Proben abgehalten werden, als Mittelpunkte der betrieblichen Tätigkeit anzusehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 294 Heft 10 v. 15.5.1998