§ 4 Abs 4 Z 5 idF StRefG 1993 EStG
1. Wie Pkt 1 bis 5 im vorstehenden E 9. 7. 1997, 95/13/0110.
2. Eine wissenschaftliche Tätigkeit muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen, indem eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht wird, wobei grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge unter Anwendung qualifizierter Methoden in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang derart gebracht werden, dass das Ergebnis der Arbeit sowohl von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist, als auch von seinem Inhalt her geeignet sein muss, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.