Art 7 Abs 1 B-VG
§ 34 EStG 1988
Die Beh wird im fortgesetzten Verfahren die Frage, ob und wie die Unterhaltsleistungen für die Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, auf Grundlage der bereinigten Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen haben, dass auch vom anderen Elternteil die steuerliche Anerkennung von für den Kindesunterhalt aufgewendeten Beträgen begehrt wurde.