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Niederösterreichisches KanalG § 1a Z 9, § 3 Abs 2, § 12 Abs 1, § 17 Abs 3: Die Gebührenschuld entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 176 Heft 7 v. 1.4.1997

Gebäude gelten als angeschlossen, wenn sie sich auf der im Anschlußverpflichtungsbescheid angeführten Liegenschaft befinden und mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen sind; Bestimmung der anschlußpflichtigen Liegenschaften

§ 1a Z 9 Nö KanalG 1977 idF LGBl 8230-2

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