Gebäude gelten als angeschlossen, wenn sie sich auf der im Anschlußverpflichtungsbescheid angeführten Liegenschaft befinden und mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen sind; Bestimmung der anschlußpflichtigen Liegenschaften
§ 1a Z 9 Nö KanalG 1977 idF LGBl 8230-2