BAO § 293 Abs 1 und 2: Der unterlassene Abspruch über die Berufung gegen die Wiederaufnahme kann berichtigt werden, wenn aus der Einleitung sowie der Begründung der Berufungsentscheidung das offenkundige Versehen eindeutig hervorgeht
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 164 Heft 7 v. 1.4.1997