gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabenschuld gegeben sind sowie ihre Einbringlichkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint
§ 232 BAO
gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabenschuld gegeben sind sowie ihre Einbringlichkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint
§ 232 BAO