daß der Verpächter den Betrieb auch nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr führen wird
§ 24 EStG 1972
Die Aufgabe eines Betriebes im Falle von dessen Verpachtung liegt in der Regel nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Nicht nötig hingegen ist es, dass letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Möglichkeiten für immer ausgeschlossen ist.