durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion (Veräußerung) dokumentiert wird; kein Anwendungsfall der LiebVO
§ 2 Abs 2 EStG 1972
durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion (Veräußerung) dokumentiert wird; kein Anwendungsfall der LiebVO
§ 2 Abs 2 EStG 1972