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Wiener Baumschutzgesetz § 9 Abs 1, § 14 Abs 1; WAO § 91 Abs 1: Im Falle der bewilligungslosen Entfernung eines Baumes darf die Abgabenbehörde die Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung selbst,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 119 Heft 5 v. 1.3.1997

zumindest vorfragenweise beurteilen; ein tatsächlich ergangener und rechtskräftig gewordener Feststellungsbescheid betreffend die Ersatzpflanzung bindet die Abgabenbehörde nach den allgemeinen Regeln

§ 9 Abs 1 Wr BaumschutzG, LGBl 1974/27

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