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Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2: Die Gehsteigabgabe ist ein Interessentenbeitrag, dessen Aufteilung nicht nach den Vorteilen erfolgen muß, die den Abgabepflichtigen erwachsen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 119 Heft 5 v. 1.3.1997

wenn der Abgabepflichtige die selbst errechnete Abgabe bis zu diesem Termin weder entrichtet noch die Berechnungsgrundlagen für die Abgabenbemessung bekanntgibt sondern die Bewachungsgedürftigkeit des Objektes entscheidend zumindest vorfragenweise beurteilen; ein tatsächlich ergangener und rechtskräftig gewordener Feststellungsbescheid betreffend die Ersatzpflanzung bindet die Abgabenbehörde nach den allgemeinen Regeln

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