wenn der Abgabepflichtige die selbst errechnete Abgabe bis zu diesem Termin weder entrichtet noch die Berechnungsgrundlagen für die Abgabenbemessung bekanntgibt sondern die Bewachungsgedürftigkeit des Objektes entscheidend zumindest vorfragenweise beurteilen; ein tatsächlich ergangener und rechtskräftig gewordener Feststellungsbescheid betreffend die Ersatzpflanzung bindet die Abgabenbehörde nach den allgemeinen Regeln