die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind; auf den Betrieb bzw das Halten in öffentlichen Räumen kommt es nicht an
§ 1 Abs 2 Stmk LustbarkeitsabgabeG, LGBl 1950/37
die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind; auf den Betrieb bzw das Halten in öffentlichen Räumen kommt es nicht an
§ 1 Abs 2 Stmk LustbarkeitsabgabeG, LGBl 1950/37