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Steiermärkisches LustbarkeitsabgabeG § 1 Abs 2, § 2 lit f; § 14 Abs 1 lit a; LustbarkeitsabgabeO Leoben §§ 2, 19 Abs 1 lit a; § 20 Z 1: Abgabepflicht für das Halten von Geldspielapparaten in Vereinsräumlichkeiten,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 118 Heft 5 v. 1.3.1997

die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind; auf den Betrieb bzw das Halten in öffentlichen Räumen kommt es nicht an

§ 1 Abs 2 Stmk LustbarkeitsabgabeG, LGBl 1950/37

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