Niederösterreichisches WasserleitungsanschlußG §§ 1, 2, 15 Abs 1: Es bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung des Anschlußzwanges; der Liegenschaftseigentümer kann die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme beantragen;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 117 Heft 5 v. 1.3.1997
der Anschlußzwang ist keine Vorfrage für das Abgabenverfahren