Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr unter Einrechnung einer im Jahresvoranschlag der Gemeinde nicht vorgesehenen Erneuerungsrücklage ist gesetzmäßig
§ 11 Bgld KanalabgabenG idF 1990/37
Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr unter Einrechnung einer im Jahresvoranschlag der Gemeinde nicht vorgesehenen Erneuerungsrücklage ist gesetzmäßig
§ 11 Bgld KanalabgabenG idF 1990/37